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Chirurgische Einwegmaske
mit Ihrem Logo

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Chirurgische
Einwegmaske
Typ II R

Hohe Passgenauigkeit und Komfort für jede Umgebung

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Chirurgisch
Einwegmaske
Typ II R

Mit Ihren Firmenlogo

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MASKITA® ist eine chirurgische Einwegmaske des Typs IIR für Erwachsene, hergestellt in Italien, CE-gekennzeichnet und als Medizinprodukt vom Gesundheitsministerium registriert. Dank ihrer Effizienz der bakteriellen Filtration (BFE)>98% kann sie helfen, das Risiko von Atemwegserkrankungen in Arbeitsumgebungen, zu Hause oder in der Gruppe zu reduzieren

Chirurgische Einwegmaske
personalisiert mit Ihrem Logo

Basic
chirurgische Maske

Chirurgische Maske
mit farbigen Gummibändern

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SOFT
SKIN-FRIENDLY

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FRESH AND
BREATHABLE

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SECURITY
PROTECTION

“MASKITA®” besteht aus 3 Lagen weißem SMS-Vlies (Spunbond-Meltblown-Spunbond) aus Polypropylen, die durch moderne Ultraschalltechnologien miteinander verschweißt werden. Das Spunbond bildet die äußeren Lagen der Maske, während das Meltblown in der zentralen Filterschicht enthalten ist.

Die Maske ist mit elastischen Bändern für die korrekte und einfache Befestigung hinter den Ohren und einem Haken am oberen Rand ausgestattet, um eine bessere Haftung auf dem Gesicht des Benutzers zu ermöglichen. Die Materialien, die mit der Haut des Benutzers in Berührung kommen, sind für den medizinischen Gebrauch geeignet und enthalten kein Latex.

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Im Vergleich zu OP-Masken vom Typ I und II ist MASKITA® aufgrund der nachgewiesenen Spritzwasserbeständigkeit auch für medizinische oder gesundheitliche Zwecke geeignet.

Um die Ausbreitung des COVID-19-Virus einzudämmen, gelten bis zum Ende des Ausnahmezustands, auf den sich der Beschluss des Ministerrats vom 31. Januar 2020 bezieht, im ganzen Land für Arbeitnehmer, die objektiv nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeiten unter Einhaltung des zwischenmenschlichen Abstands von einem Meter auszuführen, als persönliche Schutzausrüstungen (PSA), auf die sich Artikel 74, Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 81 vom 9. April 2008 bezieht, die auf dem Markt erhältlichen chirurgischen Masken, deren Verwendung durch Artikel 34, Absatz 3 des Gesetzesdekrets vom 2. März 2020, Nr. 9, geregelt wird.

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